Bauvorschriften 15qm Rennjolle M

Ab 1932:
15qm vermessene Segelfläche
Aussenhaut min. 8mm
Deckplanken min. 8mm
Spantentfernung von Mitte zu Mitte das Zehnfache der Plankendicke max. x 10
Eingebogene Spanten min. 15 mm
Kiel, Dicke mittschiffs min.30 mm
Kiel, Breite mittschiffs min.120 mm
Balkweger, Dicke mittschiffs min.20 mm
Balkweger, Breite mittschiffs min.55 mm
Luftkasteninhalt min.80 l

Bauvorschriften und Vermessungsbestimmungen
der Rennjollen-Klassen

(10, 15, 20 und 22 qm)

des Deutschen Segler-Verbandes

Gültig ab 1.Juli 1937

Allgemeines

1. Bauart des Rumpfes

Alle Jollen müssen auf Kiel und Steven gebaut sein. Der Vorsteven muß auf den Kiel auflaufen oder durch Eichenknie mit ihm verbunden sein. Ein Spiegel vorn ist verboten. Der Spiegel hinten muß sich auf den Kiel aufsetzen und muß mit ihm durch ein Knie verbunden werden.

Der Einbau mechanischer Bremsen ist für alle Klassen verboten. Ausleger, aller Art, auch als Holepunkte, sind verboten. Die Boote m ü s s e n Schwertjollen sein.

Ausleger-, Doppelboote und ähnliche Konstruktionen sind verboten. Der Bau von Scharpies ist erlaubt mit Ausnahme der 22 qm Rennjollen.

Nach vollständiger Vermessung ist das vom Deutschen Segler-Verband dem Boot zugeteilte Unterscheidungszeichen von der Bauwerft in ca. 5 cm großen Buchstaben hinter dem Schwertkasten auf der oberen Seite des Kiels einzubrennen oder einzuschneiden.

2. Schwert und Ruder

Ballast-, Doppel- und Kimm-Schwerter und -Ruder sind verboten. Nur die 10 qm Rennjolle darf mit einem Steckschwert versehen werden.

3. Luftkästen

Die Jollen m ü s s e n unsinkbar sein. Für die tatsächlich vorhandene Unsinkbarkeit trägt bei Ablieferung der Erbauer und später der Eigner die Verantwortung.

Die Jollen müssen mindestens zwei Luftkästen, an jeder Bordseite oder vorn und hinten je einen, mit einem Gesamtinhalt besitzen, wie für die einzelnen Klassen festgesetzt ist.

DieLuftkästen müssen unter Deck sorgfältig befestigt und so angeordnet sein, daß die vollgeschlagene Jolle annähernd gleichlastig schwimmt. Die Luftkästen müssen aus rostgeschütztem Stahl bzw. korrosionsfestem Metallblech gefertigt sein.

4. Bauart der Masten und Spieren

In allen Klassen sind hohle und gebaute Masten und Spieren erlaubt. Bambusspieren sind verboten. Fußrahen und Fußbäume für Vorsegel dürfen nicht länger sein als der vermessene Spinnakerbaum. Sie dürfen auch das Vorsegel nicht weiter querschiffs ausspreizen, als der Länge des Spinnakerbaums entspricht.

Die Masten und Spieren müssen mit schwarzen Vermessungsmarken versehen sein, wie es auf dem Vermessungsschein angegeben ist. Die Vermessungsmarken am Mast, die im Abstand der Länge des Mastkiels (Maß M) anzubringen sind, brauchen nicht in der Höhe der normalen Segelstellung angebracht zu sein, sie dürfen über den zum Schutze des Mastes im Bereich der Großbaum- und der Gaffelklau vorhandenen Blechbeschlägen angeordnet werden. Das Segel muß sich jedoch zwischen die Marken heißen 1assen.Die Anbringung der Meßmarken ist Sache der Werft bzw. des Eigners der Yacht. Die Marken müssen zur Vermessung angebracht sein, der Vermesser hat nur ihre Lage zu prüfen. Für die Rennjollen sind drehbare Masten und ähnliche Vorrichtungen erlaubt. Es dürfen keine Einrichtungen eingebaut werden, um den Hals der Vorsegel aus der Mittschiffsebene seitlich zu verschieben.

5. Besegelung

Alle in Wettfahrten benutzten Segel außer den Vorsegeln müssen im Halshorn mit einem Stempel und einer Nummer des Vermessers versehen werden. Falls mehrere Großsegel im Klassenschein eingetragen sind, müssen die Maße für Gaffelsegel von Innenkante Gaffelklau bis zur Vorderkante des Meßbandes an der Gaffelnock, und von Hinterkante Mast bis zur Vorderkante der Meßmarke an der Großbaumnock, und bei Hochsegeln von Oberkante Großbaum bis Unterkante der Meßmarke am Masttop bzw. bis Mitte Fallscheibe für alle vermessenen Großsegel gleich sein.

Die Takelungshöhe ist der senkrechte Abstand des höchsten Segelvermessungspunktes über Oberkante Schandeck an der Bordwand gemessen.

Die Fläche des Vorsegeldreiecks wird für die Vermessung voll in Rechnung gestellt Das Vorsegeldreieck wird berechnet aus der Höhe I mal der Basis J, dividiert durch 2, oder (I * J)/2.

Die Höhe I wird gemessen an Vorderkante Mast von Oberkante Deck bis zum Schnittpunkt der Verlängerung des Vorsegelvorlieks mit Vorderkante Mast, bzw. wenn eine Vorsegelstagspiere gefahren wird, bis zum Schnittpukt der Verlängerung von Achterkante Spiere bis Vorderkante Mast.

Wenn die Vorsegelfallscheibe mit ihrer Außenkante nicht mehr als 40 mm von Vorderkante Mast entfernt ist, wird das Maß I nach oben bis Mitte Fallscheibe gemessen.

Die Basis J wird gemessen von der Vorderkante des Mastes an Oberkante Deck bis zum Schnittpunkt des Vorsegelvorlieks bzw. Achterkante der Vorsegelstagspiere mit Oberkante Deck.

Der Spinnakerbaum darf die um den halben Mastdurchmesser im Deck verminderte Länge des Maßes J haben.

Zur Berechnung von Gaffelsegeln wird ihre Fläche durch die Diagonale D in zwei Dreiecke zerlegt und berechnet aus (A * C)/2 + (D * E)/2 wenn das Großsegel nicht mehr als 4 kurze Latten aufweist, die das Achterliek in fünf möglichst gleiche Teile teilen müssen. Die Achterlieksrundung wird also in diesem Falle nicht mit vermessen. Die Länge der obersten und untersten Latte darf 0,15 √ S , die der mittleren Latten 0,25 √ S nicht überschreiten, wobei S die vermessene Fläche des Großsegels in qm ist. Bei Segeln mit durchgehenden, oder mit mehr als vier Latten oder mit Latten, die die vorgeschriebene Höchstlänge überschreiten, wird die Fläche der Achterlieksrundung mit A * 2/3*Pa ermittelt und hinzugerechnet. Ebenso wird bei gebogenen Gaffeln die durch die Rundung der Gaffel gewonnene Fläche mit G * 2/3 * Pg ermittelt und hinzugerechnet.

Die Berechnung der Fläche von Hochsegeln mit den vorgeschriebenen kurzen Latten erfolgt durch Multiplikation der Segelhöhe, gemessen am Mast M mit der Baumlänge B, dividiert durch 2, oder (M* B)/2 Bei der Berechnung der Fläche von Hochsegeln mit durchgehenden oder mit mehr als vier Latten oder mit Latten, die die vorgeschriebene Höchstlänge überschreiten, wird die Fläche des Großsegels als Produkt aus der Achterliekslänge A mit ihrer Senkrechten durch das Halshorn (Maß D) ermittelt und durch 2 dividiert oder (A * D)/2. Die Achterlieksrundung wird in diesem Falle in Rechnung gestellt und ihre Fläche ermittelt als Produkt aus 2/3 der Bogenhöhe (Maß Pa) und der Achterliekslänge (Maß A) zu 2/3 *Pa * A.

Keine Abmessung der Kopfhölzer für Dreikantsegel darf 5% der Baumlänge bzw. der Unterliekslänge überschreiten. Die Abmessungen der Kopfhölzer für Spinnaker dürfen 10 %

HochsegeI werden stets in gesetztem Zustand an Land, Gaffelsegel an Land ausgebreit vermessen. Gaffelsegel mit kurzen Latten dürfen in Ausnahmefällen an Bord in gesetztem Zustand mit durchgehenden Latten vermessen werden, wenn ein geeigneter Raum zum Ausbreiten nicht zur Verfügung steht. Gaffelsegel müssen an Land ausgebreitet vermessen werden. Die Segel sind an den Spieren in trockenem Zustand mit ordnungsmäßig eingebundenen Segellatten zu vermessen.

6. Ballast

Außen- oder Innen-Ballast in jeder Form ist verboten.

7. Besatzung

Die Höchstzahlen der Besatzung, wie sie in den Bauvorschriften angegeben sind, dürfen durch die Ausschreibungen nicht verringert werden. Es ist der Beurteilung des Eigners zu überlassen, ob er je nach Wetterlage die 10 qm - Rennjolle allein bzw. die 20 qm- und 22 qm- Rennjolle nur mit 2 Mann Besatzung segeln will. Die 15 qm-Rennjolle muß immer mit 2 Mann besetzt werden.

Bezahlte Leute unter der Besatzung sind verboten.

8. Ausrüstung der Jollen

Alle Jollen müssen bei Wettfahrten einen Rettungsring oder ein gleichwertiges Rettungsgerät klar zum Gebrauch an Deck oder im Sitzraum haben. Außerdem muß ein Riemen oder ein Paddel und ein Lenzgerät an Bord sein. Anker und Ankertrosse werden nicht verlangt.